Spenden

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für die Raumvermietung 

Präambel 

Der Verein Crescenda ist eine gemeinnützige Organisation. Die Einnahmen aus der Vermietung der Räumlichkeiten dienen der Mitfinanzierung der Angebote und Kurse des Vereins. 

Wir danken Ihnen für Ihr Vertrauen und Ihr Engagement zugunsten unserer gemeinnützigen Tätigkeit. 

Vertragsverhältnisse 

Je nach Art der Buchung entstehen folgende Vertragsverhältnisse: 

Raumvermietung 

Die Miet- und Bereitstellung der Räumlichkeiten erfolgt durch den Verein Crescenda. Mit der schriftlichen Annahme der Offerte kommt zwischen der Kundschaft und dem Verein Crescenda ein Mietvertrag zustande. 

Die Vermietungsleistung ist gemäss Art. 21 Abs. 2 Ziff. 21 MWSTG von der Mehrwertsteuer ausgenommen. 

Seminarpauschalen 

Bei Seminarpauschalen bestehen zwei voneinander unabhängige Vertragsverhältnisse: 

  • Die Raumvermietung und Bereitstellung der Infrastruktur erfolgen durch den Verein Crescenda. 
  • Die Verpflegungsleistungen werden durch das Bistrot Crescenda erbracht und separat verrechnet. 

Für die Verpflegungsleistungen gelten ergänzend die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bistrot Crescenda für Veranstaltungen. 

Die Rechnungsstellung erfolgt gemeinsam. Die steuerliche Behandlung der einzelnen Leistungen richtet sich nach den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen. 

1. Geltungsbereich 

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln sämtliche Vertragsverhältnisse zwischen dem Verein Crescenda (nachfolgend «Crescenda») und der Kundschaft betreffend die Vermietung der Räumlichkeiten sowie der dazugehörenden Infrastruktur an der Bundesstrasse 5, 4054 Basel. 

Sie gelten für Seminare, Workshops, Sitzungen, Schulungen, kulturelle Veranstaltungen sowie weitere Anlässe, soweit keine abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen wurde. 

Mit der Annahme der Offerte anerkennt die Kundschaft diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen als integrierenden Bestandteil des Vertrags. 

2. Offerte und Vertragsabschluss 

Anfragen sind unverbindlich. 

Crescenda erstellt aufgrund der Angaben der Kundschaft eine schriftliche Offerte. Diese bleibt während der in der Offerte angegebenen Frist während zehn Arbeitstagen gültig. 

Der Vertrag kommt mit der schriftlichen Annahme der Offerte durch die Kundschaft zustande. Änderungen oder Ergänzungen der Offerte bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung durch Crescenda. 

Mündliche Nebenabreden entfalten keine Rechtswirkung. 

3. Leistungen 

Der Umfang der vereinbarten Leistungen ergibt sich ausschliesslich aus der schriftlich bestätigten Offerte. 

Zusätzliche Leistungen, welche nach Vertragsabschluss von der Kundschaft bestellt werden, werden nach Aufwand oder gemäss der jeweils gültigen Preisliste verrechnet. 

Crescenda behält sich vor, aus sachlich gerechtfertigten Gründen gleichwertige Leistungen zu erbringen, sofern dadurch der Charakter der Veranstaltung nicht wesentlich verändert wird. 

4. Preise, Rechnungsstellung und Zahlungsbedingungen 

Es gelten die in der Offerte aufgeführten Preise. 

Sofern nichts anderes vereinbart wurde, verstehen sich sämtliche Preise in Schweizer Franken (CHF). 

Die Vermietungsleistungen des Vereins Crescenda sind gemäss den gesetzlichen Bestimmungen von der Mehrwertsteuer ausgenommen. 

Verpflegungsleistungen des Bistrot Crescenda verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer. 

Crescenda ist berechtigt, zur Sicherstellung der Reservation eine Akontozahlung oder ein Depot zu verlangen. 

Bei Rechnungsadressen im Ausland kann eine Vorauszahlung des gesamten Rechnungsbetrags verlangt werden. 

Rechnungen sind innert fünfzehn Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar. 

Bei Zahlungsverzug ist Crescenda berechtigt, die gesetzlichen Verzugszinsen sowie allfällige Mahnkosten geltend zu machen. 

5. Reservation, Änderungen und Teilnehmerzahl 

Die in der Offerte aufgeführten Leistungen basieren auf den zum Zeitpunkt der Offertstellung bekannten Angaben der Kundschaft. 

Änderungen hinsichtlich Veranstaltungsdatum, Veranstaltungsdauer, Raumbelegung, Bestuhlung, Technik, Verpflegung oder weiterer Leistungen sind Crescenda so früh wie möglich schriftlich mitzuteilen. 

Die definitive Anzahl der Teilnehmenden ist spätestens 48 Stunden vor Veranstaltungsbeginn bekanntzugeben. Diese Anzahl gilt als verbindliche Grundlage für die Rechnungsstellung. 

Weicht die tatsächliche Teilnehmerzahl erheblich von der ursprünglich vereinbarten Personenzahl ab, ist Crescenda berechtigt, die vereinbarten Leistungen sowie den Preis angemessen anzupassen. Reduziert sich die Teilnehmerzahl nach Ablauf der Meldefrist, besteht kein Anspruch auf eine entsprechende Preisreduktion. 

6. Einrichtung, Technik und Veranstaltungsablauf 

Die Kundschaft informiert Crescenda spätestens zehn Kalendertage vor der Veranstaltung über sämtliche organisatorischen Anforderungen, insbesondere bezüglich: 

  • Raumaufteilung und Bestuhlung
  • technische Infrastruktur 
  • Präsentations- und Medientechnik 
  • Zeitplan 
  • Anlieferung und Aufbau
  • besondere Sicherheitsanforderungen 

Nachträgliche Änderungen können – soweit deren Umsetzung möglich ist – zusätzlich verrechnet werden. 

Crescenda stellt die vereinbarte Infrastruktur in betriebsbereitem Zustand zur Verfügung. Ein Anspruch auf bestimmte technische Geräte oder Einrichtungen besteht nur, sofern diese ausdrücklich vereinbart wurden. 

7. Nutzung der Räumlichkeiten 

Die Räumlichkeiten dürfen ausschliesslich für den vertraglich vereinbarten Zweck genutzt werden. 

Eine Untervermietung oder Überlassung an Dritte ist nur mit vorgängiger schriftlicher Zustimmung von Crescenda zulässig. 

Die Kundschaft verpflichtet sich, sämtliche gesetzlichen Vorschriften sowie behördlichen Auflagen einzuhalten. Insbesondere sind feuerpolizeiliche Vorschriften, Sicherheitsbestimmungen sowie die geltenden Ruhezeiten zu beachten. 

Die maximale Belegung der Räume darf nicht überschritten werden. 

Das Rauchen ist ausschliesslich in den dafür vorgesehenen Bereichen gestattet. 

Die Kundschaft trägt dafür Sorge, dass sich ihre Mitarbeitenden, Referierenden, Teilnehmenden sowie Gäste gegenüber anderen Hausnutzenden respektvoll verhalten. 

8. Dekoration und Werbung 

Crescenda stellt bei festlichen Veranstaltungen eine schlichte Grunddekoration zur Verfügung, sofern nichts anderes vereinbart wurde. 

Zusätzliche Dekorationen sowie floristische Arbeiten werden nach Aufwand verrechnet. 

Das Anbringen von Plakaten, Transparenten, Werbemitteln oder sonstigen Dekorationen bedarf der vorgängigen Zustimmung von Crescenda. 

Klebebänder, Nägel, Schrauben oder andere Befestigungsmittel, welche Wände, Böden, Türen oder Einrichtungen beschädigen können, dürfen nicht verwendet werden. 

Nach Veranstaltungsende sind sämtliche von der Kundschaft eingebrachten Dekorations- und Werbematerialien zu entfernen. Erfolgt dies nicht, ist Crescenda berechtigt, die Entsorgung auf Kosten der Kundschaft vorzunehmen. 

9. Rücktritt und Annullierung 

Annullierungen oder Änderungen einer Reservation bedürfen der Schriftform (E-Mail genügt). 

Massgebend für die Berechnung der Annullierungskosten ist der Eingang der Mitteilung bei Crescenda. 

Es gelten folgende Annullierungskosten: 

  • bis 30 Kalendertage vor der Veranstaltung: kostenfrei 
  • 29 bis 14 Kalendertage vor der Veranstaltung: 50 % 
  • 13 bis 7 Kalendertage vor der Veranstaltung: 75 % 
  • weniger als 7 Kalendertage vor Veranstaltungsbeginn sowie bei Nichterscheinen: 100 % 

Bereits für die Veranstaltung bestellte oder eigens beschaffte Leistungen sowie Leistungen Dritter werden unabhängig von den vorstehenden Fristen vollumfänglich weiterverrechnet, sofern diese nicht mehr kostenlos storniert werden können. 

Der Nachweis eines geringeren Schadens bleibt der Kundschaft vorbehalten. 

10. Haftung der Kundschaft 

Die Kundschaft haftet für sämtliche Schäden an Gebäuden, Räumlichkeiten, Mobiliar, Einrichtungen, technischen Anlagen oder sonstigem Inventar, welche sie selbst oder ihre Mitarbeitenden, Referierenden, Teilnehmenden, Gäste oder von ihr beauftragte Dritte verursachen. 

Festgestellte Schäden sind Crescenda unverzüglich zu melden. 

Die Kosten für Reparatur, Wiederherstellung oder Ersatz werden der Kundschaft in Rechnung gestellt. 

11. Haftung von Crescenda 

Crescenda verpflichtet sich, die vereinbarten Leistungen mit der gebotenen Sorgfalt zu erbringen. 

Crescenda haftet für Schäden nur, sofern diese vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht wurden. 

Soweit gesetzlich zulässig, wird jede Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. 

Die Haftung für indirekte Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn oder Ansprüche Dritter ist ausgeschlossen. 

Die zwingenden gesetzlichen Haftungsbestimmungen, insbesondere für Personenschäden, bleiben vorbehalten. 

Für Verlust, Diebstahl oder Beschädigung von mitgebrachten Gegenständen, Kleidern, technischen Geräten, Ausstellungsobjekten oder sonstigen Wertgegenständen übernimmt Crescenda keine Haftung. 

12. Versicherung 

Der Abschluss geeigneter Versicherungen, insbesondere einer Haftpflicht-, Sach- oder Veranstaltungsversicherung, obliegt der Kundschaft. 

Crescenda kann den Nachweis eines ausreichenden Versicherungsschutzes verlangen, sofern dies aufgrund der Art oder des Umfangs der Veranstaltung angezeigt erscheint. 

13. Höhere Gewalt 

Kann eine Veranstaltung aufgrund von Ereignissen höherer Gewalt nicht oder nur teilweise durchgeführt werden, haften die Parteien nicht für daraus entstehende Schäden. 

Als höhere Gewalt gelten insbesondere Naturereignisse, Feuer, Überschwemmungen, Pandemien, Epidemien, Krieg, Terroranschläge, Streiks, behördliche Anordnungen, Stromausfälle oder andere unvorhersehbare Ereignisse ausserhalb des Einflussbereichs der Parteien. 

Bereits erbrachte Leistungen sowie nachweislich entstandene und nicht mehr rückgängig zu machende Kosten können der Kundschaft in Rechnung gestellt werden. 

Die Parteien verpflichten sich, in einem solchen Fall gemeinsam nach einer angemessenen Ersatzlösung zu suchen. 

14. Rücktritt durch Crescenda 

  • Crescenda ist berechtigt, jederzeit vom Vertrag zurückzutreten, wenn 
  • vereinbarte Akontozahlungen trotz Mahnung nicht fristgerecht geleistet werden; 
  • wesentliche Angaben der Kundschaft unzutreffend oder irreführend sind; 
  • gesetzliche oder behördliche Auflagen einer Durchführung entgegenstehen; 
  • begründeter Anlass besteht anzunehmen, dass die Veranstaltung die Sicherheit, den ordnungsgemässen Betrieb oder den guten Ruf von Crescenda beeinträchtigen könnte; 
  • die vereinbarten Räumlichkeiten infolge unvorhersehbarer Ereignisse nicht mehr zur Verfügung stehen. 

Schadenersatzansprüche der Kundschaft sind in diesen Fällen ausgeschlossen, sofern Crescenda kein vorsätzliches oder grobfahrlässiges Verhalten vorzuwerfen ist. 

15. Datenschutz 

Crescenda bearbeitet Personendaten ausschliesslich im Rahmen der geltenden schweizerischen Datenschutzgesetzgebung. 

Personendaten werden ausschliesslich zur Offertstellung, Vertragsabwicklung, Rechnungsstellung sowie zur Kommunikation mit der Kundschaft verwendet. 

Eine Weitergabe an Dritte erfolgt nur, soweit dies zur Vertragserfüllung erforderlich oder gesetzlich vorgeschrieben ist. 

Weitere Informationen sind der jeweils gültigen Datenschutzerklärung von Crescenda zu entnehmen. 

16. Änderungen der AGB 

Crescenda behält sich vor, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen jederzeit anzupassen. 

Massgebend ist jeweils diejenige Fassung der AGB, welche zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses Bestandteil der Offerte war. 

17. Salvatorische Klausel 

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. 

Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt eine Regelung als vereinbart, welche dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Bestimmung möglichst nahekommt. 

Dies gilt sinngemäss auch für allfällige Regelungslücken. 

18. Anwendbares Recht und Gerichtsstand 

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie sämtliche daraus entstehenden Vertragsverhältnisse unterstehen Schweizer Recht. 

Der Gerichtsstand ist Basel. 

1. Geltungsbereich 

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln sämtliche Vertragsbeziehungen zwischen Bistrot Crescenda (nachfolgend «Caterer») und seinen Kundinnen und Kunden (nachfolgend «Kundschaft») betreffend die Erbringung von Catering-, Gastronomie- und Veranstaltungsdienstleistungen. 

1.2 Die AGB gelten insbesondere für: 

  • Caterings in Räumlichkeiten der Kundschaft; 
  • Caterings in Räumlichkeiten Dritter; 
  • Firmenanlässe, private Veranstaltungen, Vereinsanlässe sowie öffentliche Events; 
  • einmalige Veranstaltungen sowie wiederkehrende Catering-Dienstleistungen. 

1.3 Diese AGB bilden integrierenden Bestandteil sämtlicher Offerten, Auftragsbestätigungen und Verträge des Caterers. 

1.4 Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen der Kundschaft gelten nur, sofern deren Anwendung ausdrücklich und schriftlich durch den Caterer anerkannt wurde. 

1.5 Individuelle Vereinbarungen, welche schriftlich im Angebot oder Vertrag festgehalten werden, gehen diesen AGB vor. 

2. Vertragsabschluss und Leistungen des Caterers 

2.1 Offerten des Caterers sind freibleibend, sofern nicht ausdrücklich eine Gültigkeitsdauer angegeben wird. 

2.2 Ein Vertrag kommt mit der schriftlichen Annahme der Offerte, der schriftlichen Auftragsbestätigung oder der ausdrücklichen Auftragserteilung durch die Kundschaft zustande. 

2.3 Änderungen oder Ergänzungen des vereinbarten Leistungsumfangs bedürfen der Zustimmung beider Vertragsparteien. Zusätzliche Leistungen werden nach Aufwand oder gemäss Offerte verrechnet. 

2.4 Der Caterer verpflichtet sich, sämtliche vereinbarten Leistungen sorgfältig, fachgerecht und nach den anerkannten Regeln der Gastronomie zu erbringen. 

2.5 Der Caterer ist berechtigt, zur Vertragserfüllung geeignete Lieferanten oder Subunternehmende beizuziehen. Für deren sorgfältige Auswahl bleibt der Caterer verantwortlich. 

2.6 Die Auswahl der Speisen und Getränke erfolgt unter Berücksichtigung höchster Qualitätsstandards sowie der saisonalen und regionalen Verfügbarkeit der Produkte. 

2.7 Sollte ein angebotener Artikel aufgrund höherer Gewalt, Lieferengpässen oder mangelnder Verfügbarkeit kurzfristig nicht lieferbar sein, ist der Caterer berechtigt, diesen durch einen gleichwertigen Artikel zu ersetzen. Die Interessen der Kundschaft werden dabei angemessen berücksichtigt. 

3. Teilnehmerzahl 

3.1 Die bei Vertragsabschluss vereinbarte Teilnehmerzahl dient als Grundlage für die Planung des Caterings. 

3.2 Änderungen der Teilnehmerzahl von mehr als 20 % sind dem Caterer möglichst frühzeitig, spätestens jedoch sieben Kalendertage vor der Veranstaltung, schriftlich mitzuteilen. 

3.3 Die definitive Teilnehmerzahl ist spätestens zwei Arbeitstage vor Veranstaltungsbeginn schriftlich bekanntzugeben. Diese gilt als verbindliche Grundlage für die Rechnungsstellung. 

3.4 Erhöht sich die Teilnehmerzahl nach Ablauf dieser Frist, bemüht sich der Caterer im Rahmen seiner personellen und betrieblichen Möglichkeiten um eine entsprechende Erweiterung der Leistungen. Eine Garantie hierfür besteht nicht. 

3.5 Erscheinen weniger Personen als verbindlich gemeldet, bleibt die gemeldete Teilnehmerzahl für die Rechnungsstellung massgebend. 

3.6 Wesentliche Änderungen der Teilnehmerzahl können Auswirkungen auf die vereinbarten Preise haben, insbesondere wenn dadurch Personal-, Produktions- oder Logistikaufwand erheblich verändert wird. 

4. Änderungen des Leistungsumfangs 

4.1 Der Caterer ist berechtigt, geringfügige Änderungen einzelner Leistungen vorzunehmen, sofern diese für die Kundschaft zumutbar sind und den Gesamtcharakter der vereinbarten Leistung nicht wesentlich verändern. 

4.2 Solche Änderungen können insbesondere erforderlich werden aufgrund von: 

  • saisonalen oder witterungsbedingten Schwankungen; 
  • Lieferengpässen; 
  • kurzfristig nicht verfügbaren Produkten; 
  • behördlichen Anordnungen; 
  • ausserordentlichen Markt- oder Preisentwicklungen. 

4.3 Ersatzprodukte oder Ersatzleistungen werden hinsichtlich Qualität und Wertigkeit gleichwertig ausgeführt. 

4.4 Führt eine von der Kundschaft gewünschte Änderung nach Vertragsabschluss zu zusätzlichem Aufwand, ist der Caterer berechtigt, diesen Mehraufwand gesondert zu verrechnen. 

5. Preise, Vorauszahlung und Zahlungsbedingungen 

5.1 Sämtliche Preise verstehen sich in Schweizer Franken (CHF), sofern nichts anderes vereinbart wurde. 

5.2 Die gesetzliche Mehrwertsteuer wird, soweit geschuldet, separat ausgewiesen. 

5.3 Der Caterer ist berechtigt, bei Vertragsabschluss eine angemessene Anzahlung oder Vorauszahlung zu verlangen. Deren Höhe richtet sich nach der Offerte oder der Auftragsbestätigung. 

5.4 Erfolgt die vereinbarte Vorauszahlung nicht fristgerecht, ist der Caterer berechtigt, nach erfolgloser schriftlicher Mahnung vom Vertrag zurückzutreten oder die Leistung bis zum Zahlungseingang auszusetzen. 

5.5 Sofern nichts anderes vereinbart wurde, gelten die in der Offerte aufgeführten Preise ausschliesslich für den vereinbarten Leistungsumfang. Zusätzliche Leistungen werden gesondert verrechnet. 

5.6 Offerten basieren auf den zum Zeitpunkt der Angebotserstellung bekannten Kosten. Ergeben sich zwischen Vertragsabschluss und Veranstaltungsdatum aussergewöhnliche, vom Caterer nicht beeinflussbare Kostensteigerungen (insbesondere bei Lebensmitteln, Energie oder Transport), ist der Caterer berechtigt, nach vorgängiger Information der Kundschaft eine angemessene Preisanpassung vorzunehmen. 

6. Stornierung und Vertragsauflösung durch die Kundschaft 

6.1 Grundsatz 

Eine Annullierung oder Änderung eines bestätigten Auftrags bedarf der Schriftform (Brief oder E-Mail). Massgebend für die Berechnung allfälliger Annullierungskosten ist der Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung beim Caterer. 

6.2 Annullierungskosten 

Bei einer vollständigen oder teilweisen Annullierung werden folgende Kosten verrechnet: 

Zeitpunkt der Annullierung 

Annullierungskosten 

  • bis 30 Kalendertage vor dem Anlass kostenfrei, sofern keine Drittkosten entstanden sind 
  • 29 bis 8 Kalendertage vor dem Anlass 30 % des vereinbarten Auftragswertes 
  • 7 bis 3 Kalendertage vor dem Anlass 65 % des vereinbarten Auftragswertes 
  • weniger als 48 Stunden vor Veranstaltungsbeginn 100 % des vereinbarten Auftragswertes 

Bereits bestellte Waren, speziell angefertigte Produkte oder bereits erbrachte Leistungen werden unabhängig von den vorstehenden Ansätzen vollumfänglich verrechnet, soweit sie vom Caterer nicht anderweitig verwendet werden können. 

6.3 Drittleistungen 

Kosten von Drittunternehmen (z. B. Floristik, Mobiliar, Technik, Unterhaltung, Mietmaterial, Transport oder externe Dienstleistungen), welche infolge einer Annullierung nicht mehr kostenlos storniert werden können, werden der Kundschaft in tatsächlicher Höhe weiterbelastet. 

6.4 Reduktion der Teilnehmerzahl 

Eine Reduktion der verbindlich gemeldeten Teilnehmerzahl nach Ablauf der in Ziffer 3.3 genannten Frist berechtigt nicht zu einer entsprechenden Reduktion des Rechnungsbetrages. 

6.5 Verschiebung eines Anlasses 

Wird eine Veranstaltung verschoben, bemühen sich die Vertragsparteien um eine einvernehmliche Lösung. Ein Anspruch auf kostenlose Terminverschiebung besteht jedoch nicht. Bereits entstandene Kosten sowie nicht vermeidbare Aufwendungen können in Rechnung gestellt werden. 

7. Rücktritt des Caterers 

7.1 Rücktrittsrecht 

Der Caterer ist berechtigt, vor Veranstaltungsbeginn aus wichtigen Gründen vom Vertrag zurückzutreten. Wichtige Gründe liegen insbesondere vor, wenn: 

  • vereinbarte Anzahlungen trotz Mahnung nicht fristgerecht geleistet werden; 
  • notwendige behördliche Bewilligungen fehlen oder entzogen werden; 
  • wesentliche Angaben der Kundschaft unzutreffend oder unvollständig sind; 
  • begründete Anzeichen bestehen, dass die Veranstaltung gegen gesetzliche Vorschriften verstösst oder die Sicherheit von Personen oder Sachen gefährdet; 
  • die zur Verfügung gestellten Veranstaltungsräumlichkeiten die sichere und ordnungsgemässe Durchführung der Veranstaltung erheblich beeinträchtigen; 
  • Ereignisse höherer Gewalt gemäss Ziffer 18 vorliegen. 

7.2 Folgen des Rücktritts 

Im Falle eines berechtigten Rücktritts haftet der Caterer nicht für daraus entstehende Schäden oder Folgekosten der Kundschaft. 
Bereits erbrachte Leistungen, entstandene Aufwendungen sowie nicht mehr stornierbare Drittkosten bleiben von der Kundschaft geschuldet. 

Der Rücktritt erfolgt schriftlich. 

8. Durchführung des Caterings in Räumlichkeiten der Kundschaft 

8.1 Bereitstellung der Infrastruktur 

Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, stellt die Kundschaft dem Caterer unentgeltlich sämtliche für die Durchführung des Caterings erforderlichen Einrichtungen zur Verfügung. Hierzu gehören insbesondere: 

  • geeignete Arbeits- und Vorbereitungsräume; 
  • ausreichend dimensionierte Stromanschlüsse; 
  • Warm- und Kaltwasser; 
  • funktionierende Sanitäranlagen; 
  • Heizung oder Klimatisierung, soweit erforderlich; 
  • Tische, Stühle sowie das vereinbarte Mobiliar; 
  • ein ungehinderter Zugang für Personal sowie Anlieferungen. 

8.2 Zustand der Räumlichkeiten 

Die Veranstaltungsräumlichkeiten müssen den gesetzlichen Sicherheits-, Hygiene- sowie feuerpolizeilichen Vorschriften entsprechen und sich in einem Zustand befinden, der eine ordnungsgemässe Durchführung der vereinbarten Leistungen ermöglicht. 

8.3 Mängel 

Erkennt die Kundschaft Mängel an den Räumlichkeiten oder der Infrastruktur, welche die Durchführung beeinträchtigen könnten, informiert sie den Caterer unverzüglich. 

Müssen Mängel kurzfristig durch den Caterer behoben werden, trägt die Kundschaft die hierfür entstehenden, nachgewiesenen Kosten. 

8.4 Reinigung 

Sofern nichts anderes vereinbart wurde, 

  • übernimmt der Caterer die Reinigung seines eigenen Gastroinventars; 
  • ist die Kundschaft für die Reinigung der Veranstaltungsräumlichkeiten sowie für die ordnungsgemässe Entsorgung des anfallenden Abfalls verantwortlich. 

Abweichende Vereinbarungen bleiben vorbehalten. 

8.5 Technische Einrichtungen und Dekorationen 

Von der Kundschaft oder von Dritten eingebrachte technische Anlagen, Dekorationen oder sonstige Einrichtungen müssen sämtlichen gesetzlichen Sicherheitsvorschriften entsprechen und dürfen weder Personen gefährden noch die Leistungserbringung des Caterers beeinträchtigen. 

8.6 Zutritt 

Die Kundschaft gewährleistet dem Caterer sowie dessen Mitarbeitenden während der vereinbarten Aufbau-, Veranstaltungs- und Abbauzeiten uneingeschränkten Zugang zu den Veranstaltungsräumlichkeiten. 

9. Durchführung des Caterings in Räumlichkeiten Dritter 

9.1 Vertragsverhältnis mit Dritten 

Werden für die Veranstaltung Räumlichkeiten oder Anlagen eines Dritten genutzt, ist die Kundschaft für den Abschluss der hierfür erforderlichen Verträge verantwortlich. 

9.2 Sicherstellung der Leistungserbringung 

Die Kundschaft stellt sicher, dass sämtliche Vereinbarungen mit dem Eigentümer, Vermieter oder Betreiber der Veranstaltungsräumlichkeiten die vertragsgemässe Leistungserbringung durch den Caterer ermöglichen. 

Insbesondere sorgt die Kundschaft dafür, dass: 

  • Anlieferungen und Abholungen möglich sind; 
  • Aufbau- und Abbauzeiten eingehalten werden können; 
  • die erforderliche Infrastruktur zur Verfügung steht; 
  • sämtliche Bewilligungen vorliegen; 
  • der Caterer uneingeschränkten Zugang zu den vereinbarten Bereichen erhält. 

9.3 Zusätzliche Kosten 

Aufwendungen und Mehrkosten, welche aufgrund besonderer Vorgaben des Veranstaltungsortes oder dessen Betreibers entstehen, werden der Kundschaft zusätzlich in Rechnung gestellt. 

10. Material, Mietinventar sowie Verlust und Beschädigung 

10.1 Bereitgestelltes Material 

Sämtliches vom Caterer bereitgestellte Material bleibt dessen Eigentum, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde. 

Hierzu zählen insbesondere: 

  • Geschirr; 
  • Gläser; 
  • Besteck; 
  • Buffet- und Serviermaterial; 
  • Tischwäsche; 
  • Küchengeräte; 
  • Mobiliar; 
  • Dekorationsmaterial; 
  • technische Hilfsmittel. 

10.2 Sorgfaltspflicht 

Die Kundschaft verpflichtet sich, das bereitgestellte Material sorgfältig behandeln zu lassen und vor Verlust, Diebstahl oder Beschädigung zu schützen. 

10.3 Verlust und Beschädigung 

Verluste, Bruchschäden oder Beschädigungen, die während der Veranstaltung oder bis zur Rückgabe entstehen, werden der Kundschaft zum Wiederbeschaffungs- oder Reparaturwert in Rechnung gestellt. 

Dies gilt unabhängig davon, ob die Schäden durch die Kundschaft selbst, deren Gäste, Hilfspersonen oder sonstige Veranstaltungsteilnehmende verursacht wurden. 

10.4 Rückgabe 

Das Material ist nach Veranstaltungsende vollständig und in ordnungsgemässem Zustand zurückzugeben. Die Reinigung des vom Caterer bereitgestellten Gastroinventars erfolgt durch den Caterer, sofern nichts anderes vereinbart wurde. 

11. Wareneinkauf, Logistik und Lebensmittel 

11.1 Einkauf und Beschaffung 

Der Caterer ist für die Beschaffung sämtlicher für die Leistungserbringung erforderlichen Waren verantwortlich. 

Er entscheidet über: 

  • Lieferantenwahl; 
  • Warenmengen; 
  • Bestellprozesse; 
  • Liefertermine; 
  • Qualitätskontrollen. 

11.2 Qualität und Frische 

Der Caterer gewährleistet die Einhaltung der geltenden lebensmittelrechtlichen Vorschriften sowie die sorgfältige Auswahl qualitativ einwandfreier Produkte. 

11.3 Allergien und Unverträglichkeiten 

Besondere Ernährungsformen, Allergien, Intoleranzen oder Unverträglichkeiten müssen dem Caterer spätestens fünf Arbeitstage vor der Veranstaltung schriftlich mitgeteilt werden. 

Der Caterer bemüht sich um geeignete Alternativen. Eine vollständige Vermeidung unbeabsichtigter Kreuzkontaminationen kann jedoch nicht garantiert werden. 

11.4 Mitgebrachte Speisen und Getränke 

Werden Speisen oder Getränke durch die Kundschaft oder Dritte bereitgestellt, übernimmt der Caterer hierfür keinerlei Verantwortung hinsichtlich Qualität, Hygiene, Haltbarkeit oder Lebensmittelsicherheit. 

Eine Haftung des Caterers für daraus entstehende Schäden wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen. 

11.5 Anlieferung und Zufahrt 

Die Kundschaft stellt sicher, dass Lieferfahrzeuge sowie Mitarbeitende des Caterers die Veranstaltungsörtlichkeiten jederzeit ungehindert erreichen können. Allfällige Gebühren für Zufahrten, Parkplätze oder Sonderbewilligungen gehen zulasten der Kundschaft, sofern nichts anderes vereinbart wurde. 

12. Geistiges Eigentum und Nutzungsrechte 

12.1 Schutzrechte 

Sämtliche durch den Caterer erstellten Konzepte, Offerten, Menüzusammenstellungen, Kalkulationen, Präsentationen, Fotografien, Entwürfe, Grafiken, Texte sowie organisatorischen und betrieblichen Konzepte bleiben geistiges Eigentum des Caterers. 

12.2 Verwendungsbeschränkung 

Ohne vorgängige schriftliche Zustimmung des Caterers dürfen diese Unterlagen weder vervielfältigt, veröffentlicht, an Dritte weitergegeben noch anderweitig verwendet werden. 

12.3 Urheber- und Nutzungsrechte 

Alle Urheber-, Marken-, Design- und sonstigen Schutzrechte verbleiben ausschliesslich beim Caterer oder den jeweiligen Rechteinhabern. 

13. Personal und Arbeitszeiten 

13.1 Einsatz von Mitarbeitenden 

Der Caterer stellt das für die Veranstaltung erforderliche Personal nach eigenem Ermessen zur Verfügung. 

13.2 Weisungsrecht 

Sämtliche Mitarbeitenden des Caterers unterstehen ausschliesslich dessen Weisungs- und Organisationsrecht. 
Anweisungen der Kundschaft an Mitarbeitende sind ausschliesslich über die verantwortliche Ansprechperson des Caterers zu erteilen. 

13.3 Verlängerungen und Zusatzleistungen 

Wird die vereinbarte Veranstaltungsdauer auf Wunsch der Kundschaft verlängert oder entstehen zusätzliche Leistungen ausserhalb des vereinbarten Umfangs, ist der Caterer berechtigt, den entsprechenden Personal- und Sachaufwand zusätzlich zu verrechnen. 

Massgebend sind die in der Offerte vereinbarten Stundenansätze oder die zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Tarife. 

13.4 Arbeitsrechtliche Vorschriften 

Der Caterer gewährleistet die Einhaltung sämtlicher arbeitsrechtlicher und sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften gegenüber seinen Mitarbeitenden. 

14. Versicherungen, Bewilligungen und Verantwortlichkeiten 

14.1 Bewilligungen 

Die Kundschaft ist verantwortlich für die rechtzeitige Einholung sämtlicher für die Durchführung der Veranstaltung erforderlichen Bewilligungen, soweit diese nicht ausdrücklich vom Caterer übernommen werden. 

Hierzu gehören insbesondere: 

  • Veranstaltungsbewilligungen; 
  • Ausschankbewilligungen; 
  • Musik- und Urheberrechtsgebühren; 
  • Bewilligungen für öffentliche Flächen; 
  • feuerpolizeiliche Bewilligungen. 

14.2 Versicherungen 

Die Kundschaft ist für einen angemessenen Versicherungsschutz der Veranstaltung verantwortlich. 

Hierzu gehören insbesondere: 

  • Haftpflichtversicherungen; 
  • Sachversicherungen; 
  • Veranstaltungsversicherungen; 
  • Annullierungsversicherungen. 

14.3 Haftung für Dritte 

Die Kundschaft haftet für Schäden, Verluste oder Beschädigungen, welche durch ihre Gäste, Mitarbeitenden, Hilfspersonen, Beauftragten, Subunternehmenden oder sonstige Veranstaltungsteilnehmende verursacht werden. 

14.4 Sicherheit 

Die Kundschaft trägt die Verantwortung dafür, dass von der Veranstaltung, den eingebrachten Einrichtungen oder den Veranstaltungsteilnehmenden keine Gefährdung für Personen oder Sachen ausgeht. 

Erforderliche Sicherheitsmassnahmen sind rechtzeitig zu organisieren und umzusetzen. 

15. Rechnungsstellung und Zahlungsbedingungen 

15.1 Rechnungsstellung 

Nach Durchführung der Veranstaltung erstellt der Caterer eine Schlussrechnung auf Grundlage der vereinbarten Leistungen sowie allfälliger Zusatzleistungen. 

Zusätzliche Leistungen, insbesondere Mehrstunden des Personals, Zusatzbestellungen, nachträgliche Änderungen oder ausserordentliche Aufwendungen, werden separat ausgewiesen. 

15.2 Zahlungsfrist 

Sofern keine andere schriftliche Vereinbarung besteht, sind Rechnungen innerhalb von 15 Kalendertagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. 

15.3 Zahlungsverzug 

Nach Ablauf der Zahlungsfrist gerät die Kundschaft ohne weitere Mahnung in Verzug. 

Der Caterer ist berechtigt, 

  • einen Verzugszins in gesetzlicher Höhe gemäss Art. 104 OR zu verlangen; 
  • Mahn- und Inkassokosten in angemessenem Umfang weiter zu verrechnen; 
  • weitere Lieferungen oder Leistungen bis zum vollständigen Zahlungseingang auszusetzen. 

15.4 Verrechnung 

Eine Verrechnung mit Gegenforderungen der Kundschaft ist nur zulässig, sofern diese rechtskräftig festgestellt oder vom Caterer ausdrücklich anerkannt wurden. 

16. Datenschutz 

16.1 Grundsatz 

Der Caterer bearbeitet Personendaten unter Einhaltung des schweizerischen Datenschutzrechts, insbesondere des revidierten Datenschutzgesetzes (revDSG), sowie weiterer anwendbarer gesetzlicher Bestimmungen. 

16.2 Zweck der Datenbearbeitung 

Personendaten werden ausschliesslich bearbeitet, soweit dies zur: 

  • Vertragsanbahnung; 
  • Vertragserfüllung; 
  • Kundenbetreuung; 
  • Rechnungsstellung; 
  • Erfüllung gesetzlicher Pflichten; 
  • Wahrung berechtigter Interessen des Caterers 

erforderlich ist. 

16.3 Weitergabe an Dritte 

Personendaten können an sorgfältig ausgewählte Dienstleister oder Geschäftspartner weitergegeben werden, soweit dies für die Vertragserfüllung erforderlich ist. 

Hierzu gehören insbesondere: 

  • Zahlungsdienstleister; 
  • IT-Dienstleister; 
  • Buchhaltung; 
  • Logistikunternehmen; 
  • Lieferanten; 
  • Behörden, soweit gesetzlich vorgeschrieben. 

Werden Daten ins Ausland übermittelt, stellt der Caterer sicher, dass hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und ein angemessenes Datenschutzniveau gewährleistet ist. 

16.4 Datensicherheit 

Der Caterer trifft angemessene technische und organisatorische Massnahmen, um Personendaten vor Verlust, Missbrauch, unbefugtem Zugriff oder unzulässiger Bearbeitung zu schützen. 

16.5 Rechte betroffener Personen 

Betroffene Personen haben im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen insbesondere das Recht auf: 

  • Auskunft; 
  • Berichtigung; 
  • Löschung; 
  • Einschränkung der Bearbeitung; 
  • Herausgabe oder Übertragung ihrer Personendaten, soweit gesetzlich vorgesehen. 

16.6 Datenschutzerklärung 

Ergänzende Informationen zur Bearbeitung personenbezogener Daten können der jeweils gültigen Datenschutzerklärung des Caterers entnommen werden. 

17. Gewährleistung, Mängelrügen und Haftung 

17.1 Gewährleistung 

Der Caterer gewährleistet die sorgfältige und fachgerechte Erbringung sämtlicher vereinbarter Leistungen unter Einhaltung der geltenden lebensmittelrechtlichen Vorschriften. 

17.2 Mängelrüge 

Offensichtliche Mängel sind dem Caterer unverzüglich, spätestens jedoch während der Veranstaltung oder unmittelbar nach deren Ende mitzuteilen. 
Unterbleibt eine rechtzeitige Beanstandung, gelten die Leistungen als genehmigt. 

17.3 Nachbesserung 

Soweit möglich und zumutbar, erhält der Caterer Gelegenheit, berechtigte Beanstandungen unverzüglich zu beheben oder gleichwertigen Ersatz zu leisten. 

17.4 Haftung des Caterers 

Der Caterer haftet für Schäden, die vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht wurden. 
Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Caterer nur für Schäden aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und nur für den typischerweise vorhersehbaren Schaden. 

Soweit gesetzlich zulässig, ist jede weitergehende Haftung ausgeschlossen. 

17.5 Haftungsausschlüsse 

Der Caterer haftet insbesondere nicht für: 

  • Schäden infolge unrichtiger oder unvollständiger Angaben der Kundschaft; 
  • Ausfälle oder Einschränkungen aufgrund mangelhafter Infrastruktur am Veranstaltungsort; 
  • Schäden durch Dritte oder Gäste; 
  • Schäden infolge höherer Gewalt; 
  • mitgebrachte Speisen und Getränke; 
  • persönliche Gegenstände der Kundschaft oder ihrer Gäste. 

17.6 Gefahrübergang 

Mit der Übergabe der Speisen, Getränke oder des Mietmaterials an die Kundschaft beziehungsweise an die von ihr bezeichnete Empfangsperson gehen Nutzen und Gefahr auf die Kundschaft über, soweit gesetzlich zulässig. 

18. Höhere Gewalt 

18.1 Begriff 

Als höhere Gewalt gelten unvorhersehbare, aussergewöhnliche und von den Vertragsparteien nicht zu vertretende Ereignisse, welche die Erfüllung des Vertrages ganz oder teilweise verhindern oder unzumutbar erschweren. 

Hierzu gehören insbesondere: 

  • Naturkatastrophen; 
  • Hochwasser; 
  • Erdbeben; 
  • Sturm; 
  • Feuer; 
  • Epidemien und Pandemien; 
  • behördliche Verbote oder Einschränkungen; 
  • Krieg; 
  • Terroranschläge; 
  • Streiks; 
  • Energieausfälle; 
  • erhebliche Störungen der Transport- oder Lieferketten. 

18.2 Folgen 

Während der Dauer eines Ereignisses höherer Gewalt ruhen die Leistungspflichten der betroffenen Vertragspartei im Umfang der Beeinträchtigung. 
Die betroffene Partei informiert die andere Vertragspartei unverzüglich über das Ereignis sowie dessen voraussichtliche Dauer. 

18.3 Vertragsanpassung 

Die Vertragsparteien bemühen sich in einem solchen Fall um eine angemessene Anpassung des Vertrages oder um die Verschiebung der Veranstaltung auf einen neuen Termin. 

18.4 Vertragsauflösung 

Ist eine Vertragserfüllung dauerhaft unmöglich oder unzumutbar geworden, sind beide Parteien berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. 
Bereits erbrachte Leistungen sowie nachweislich entstandene Aufwendungen des Caterers bleiben geschuldet. 
Weitergehende Schadenersatzansprüche wegen höherer Gewalt sind ausgeschlossen. 

1. Geltungsbereich 
Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für Bistrot Crescenda einerseits und der Kundschaft (nachfolgend Kundschaft) andererseits für Veranstaltungen mit Gastronomieleistungen die in der Villa Crescenda (inkl. Bistrot und Garten) an der Bundesstrasse 5 in 4054 Basel stattfinden. Sämtliche Bestimmungen gelten, sofern in der individuellen Vereinbarung keine abweichende Regelung getroffen wurde. 

2. Anfrage, Offerte und Bestätigung 
Das Bistrot Crescenda unterbreitet der Kundschaft eine detaillierte Offerte für den gewünschten Anlass. Diese wird verbindlich, sobald die Kundschaft Empfang und Einverständnis per Mail oder schriftlich per Post äussert.  Eine provisorische Reservation gilt ab dem Datum der Offerte zehn Arbeitstage. 

3. Änderung der Personenzahl 
Spätestens 48 Stunden vor dem Anlass ist die minimale Gästezahl Crescenda mitzuteilen. Diese Anzahl gilt als Mindestanzahl, die verrechnet wird. Bei einer Abweichung von mehr als 10% der ursprünglich vereinbarten Personenzahl behält sich Crescenda eine Preisänderung vor. 

4. Einrichtung / Ablauf 
Crescenda sind baldmöglichst alle Einzelheiten betr. Einrichtung und Ablauf (Bestuhlung, Technik, Zeitplan, usw.) des Anlasses mitzuteilen, spätestens aber 10 Tage vor der geplanten Veranstaltung. 

5. Dekoration 
Im Falle festlicher Anlässe sorgt Crescenda für eine schlichte Dekoration auf den Tischen. Spezielle Dekorationswünsche seitens der Kundschaft werden separat verrechnet. 

6. Werbematerial / eigene Dekoration 
Das Anbringen von Werbe- und Dekorationsmaterial seitens der Kundschaft ist nur mit ausdrücklichem Einverständnis von Crescenda zulässig. Die Kundschaft haftet für sämtliche Beschädigungen und/oder Verluste, die hierdurch entstehen. 

7. Zapfengeld 
Sämtliche Speisen und Getränke sind vom Bistrot Crescenda zu beziehen. Für mitgebrachte Weinflaschen verrechnen wir ein Zapfengeld von CHF 25.00 pro 7dl-Flasche. 

8. Nachtzuschlag 
Ab Mitternacht verrechnet Crescenda pro angefangene Stunde einen Nachtzuschlag von CHF 200.00 pro Stunde. 

9. Annullierung / Teilannullierung 
Eine Annullierung (oder Teilannullierung) ist Crescenda schriftlich (per Post, Fax oder Mail) mitzuteilen. Eine Annullierung oder Teilannullierung seitens der Kundschaft wird wie folgt verrechnet: 

3 Monate bis 14 Tage vor dem Anlass: 50% Annullationskosten 
ab 14 Tage vor dem Anlass: 100% Annullationskosten 

Hat Crescenda begründeten Anlass zur Annahme, dass die Veranstaltung den Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder den guten Ruf der Institution Crescenda gefährden kann, so ist Crescenda berechtigt, die Reservationsvereinbarung entschädigungslos aufzulösen. 

10. Akontozahlung / Depot / Rechnungsstellung / Zahlungsmodalitäten 
Crescenda behält sich vor, für die Reservation eine Akontozahlung und / oder ein Depot zu verlangen. Für Anlässe mit einer ausländischen Rechnungsadresse wird eine 100-prozentige Vorauszahlung verlangt. Der Kunde verpflichtet sich, die Rechnung innert 10 Tagen ab Rechnungsdatum zu begleichen.  

11. Haftung 
Crescenda lehnt jede Haftung für Diebstahl und Beschädigung von Sachen, Kleidern oder Materialien, die von der Kundschaft, von Referierenden, Seminarteilnehmenden, Gästen oder Dritten mitgebracht werden, ab. 

13. Anwendbares Recht und Gerichtsstand 
Sämtliche Rechtsbeziehungen unterstehen Schweizer Recht. Für sämtliche Rechtsstreitigkeiten gilt als Gerichtsstand Basel.